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Art. 1 | |
Name | Unter dem Namen «Alumni Romanisches Seminar» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. |
Art. 2 | |
Sitz | Der Verein hat seinen Sitz in Zürich. |
Art. 3 | |
Zweck | Der Verein hat folgenden Zweck:
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Art. 4 | |
Aktivmitglieder | Mitglieder des Vereins können sein: Absolventinnen und Absolventen, ehemalige und aktive Angehörige sowie Freundinnen und Freunde des Romanischen Seminars.
Erfolgreiche Studienabgängerinnen und Studienabgänger des Romanischen Seminars Zürich sind für ein Jahr Freimitglieder der Alumni-Organisation. Ohne Antrag gemäss Art. 5 erlischt diese Mitgliedschaft nach einem Jahr. Ehemalige Studierende oder andere Interessierte können auf Antrag ebenfalls Mitglied werden. |
Art. 5 | |
Aufnahme | Der Antrag, als Mitglied des Vereins aufgenommen zu werden, ist an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstands erworben. Der Vorstand kann eine Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Beschluss des Vorstands ist endgültig. |
Art. 6 | |
Austritt | Ein Mitglied kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten vor Ende eines Kalenderjahres schriftlich seinen Austritt auf diesen Zeitpunkt hin erklären. Es hat seine finanziellen Verpflichtungen bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen. |
Art. 7 | |
Ausschluss | Der Vorstand kann ein Mitglied ausschliessen, wenn das Verbleiben des Mitgliedes das Ansehen oder wichtige Interessen des Vereins gefährdet. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann innert 10 Tagen, nachdem es vom Beschluss Kenntnis erhalten hat, schriftlich beim Präsidenten oder bei der Präsidentin zuhanden der Mitgliederversammlung Rekurs einlegen. Der Rekurs ist an der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln und von ihr endgültig zu entscheiden. |
Art. 8 | |
Erlöschen der Mitgliedschaft | Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied den Jahresbeitrag innert einer mit 2. Mahnung angesetzten Zahlungsfrist nicht entrichtet. |
Art. 9 | |
Stellung ausgeschiedener/ ausgeschlossener Mitglieder | Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben unter keinen Umständen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie schulden die Mitgliederbeiträge nach Massgabe der Dauer ihrer Mitgliedschaft. |
Art. 10 | |
Ehrenmitglieder | Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese geniessen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Jahresbeitrag. |
Art. 11 | |
Organe | Die Organe des Vereins sind: A) die Mitgliederversammlung B) der Vorstand C) die Revisionsstelle |
Art. 12 | |
Mitglieder- versammlung | Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand bestimmt Datum, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus durch schriftliche Einladung (respektive E-Mail) der Mitglieder an deren zuletzt bekannte (E-Mail-) Adresse. Gleichzeitig mit der Einladung sind den Mitgliedern die Traktanden der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Mitglieder können bis spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge schriftlich beim Vorstand einreichen. |
Art. 13 | |
Stellvertretung | Wer an der Teilnahme der Mitgliederversammlung verhindert ist, kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ein Mitglied darf höchstens ein anderes Mitglied vertreten. |
Art. 14 | |
Beschlüsse | Vorbehältlich anders lautender Statutenbestimmungen werden Beschlüsse durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt die oder der Vorsitzende und bei ihrer oder seiner Abwesenheit die Stellvertreterin oder der Stellvertreter den Stichentscheid. |
Art. 15 | |
Traktanden | Über Geschäfte, die nicht traktandiert sind, kann nur Beschluss gefasst werden, sofern zwei Drittel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder der Mitgliederversammlung dies beschliessen. |
Art. 16 | |
a.o. Mitgliederversammlung | Der Vorstand beruft eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ein, falls er es für nötig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe der gewünschten Traktanden verlangt. |
Art. 17 | |
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung |
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ. Sie ist namentlich zuständig für:
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Art. 18 | |
Vorstand | Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus mindestens fünf Personen, nämlich der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar, der Rechnungsführerin oder dem Rechnungsführer sowie der/dem Verantwortlichen für Kommunikation. Die Vorsteherin oder der Vorsteher sowie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Romanischen Seminars sind ex officio Mitglieder des Vorstands. Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zweier Mitglieder des Vorstands. |
Art. 19 | |
Amtsdauer | Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Für den Fall, dass im Verlaufe der Amtsdauer im Vorstand eine Vakanz (z.B. infolge Tod oder Rücktritt) eintritt, haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder das Recht, ein Ersatzmitglied zu benennen, welches bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt ist. |
Art. 20 | |
Einberufung/ Quorum | Der Vorstand kann jederzeit durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. |
Art. 21 | |
Beschlüsse | Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid. Der Vorstand führt ein Protokoll seiner Sitzungen. Beschlüsse des Vorstands können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung aller zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkularbeschluss), sofern nicht ein Vorstandsmitglied die mündliche Beratung verlangt. |
Art. 22 | |
Zuständigkeit | Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er entscheidet in allen Fragen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Seine Zuständigkeit umfasst insbesondere:
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Art. 23 | |
Präsident | Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand und an der Mitgliederversammlung. |
Art. 24 | |
Rechnungsführer | Der Rechnungsführer oder die Rechnungsführerin ist verantwortlich für die Einhaltung des Budgets, die Rechnungsführung, das Inkasso der Beiträge und die Vorbereitung des Budgets und der Jahresrechnung zuhanden des Vorstands. |
Art. 25 | |
Geschäftsstelle | Der Vorstand kann zu seiner administrativen Entlastung und zur Vorbereitung und Durchführung von Kongressen eine Geschäftsstelle bestellen. Die der Geschäftsstelle angehörenden Vertreter nehmen an Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. Die Geschäftsstelle untersteht der unmittelbaren Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten. |
Art. 26 | |
Revisionsstelle | Die Revisionsstelle wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt vier Jahre mit Wiederwählbarkeit auf eine zweite Amtsdauer. Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung, erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und beantragt die Entlastung der Rechnungsführerin oder des Rechnungsführers. |
Art. 27 | |
Rechnungsjahr | Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr und schliesst erstmals per 31.12.2016. |
Art. 28 | |
Beiträge und Haftung | Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch die Möglichkeit einer lebenslänglichen Mitgliedschaft samt entsprechendem Mitgliederbeitrag beschliessen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder für die Schulden des Vereins besteht nicht. |
Art. 29 | |
Vereinsmittel | Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder. Der Verein kann überdies Zuwendungen aller Art entgegennehmen. Sämtliches Einkommen und Vermögen des Vereins ist ausschliesslich für den Vereinszweck zu verwenden. |
Art. 30 | |
Revision | Für die Revisionen der Statuten gilt Art. 14 dieser Statuten. |
Art. 31 | |
Auflösung | Die Auflösung des Vereins erfordert die Traktandierung für eine Mitgliederversammlung und die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder, wobei Stimmenthaltungen unberücksichtigt bleiben. |
Art. 32 | |
Liquidation | Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist vom Vorstand auf zu bestimmende Körperschaften mit gleichen oder ähnlichen Zielen zu übertragen. Ein Rückfall von Vermögen an Mitglieder oder Spender ist ausgeschlossen. |
Art. 33 | |
Annahme | Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung, das heisst am 21.05.2015 in Kraft. |